Blogbilder vom Eiffelturm bei Nacht

Allgemein gilt: Wenn Du Bilder ins Internet stellst, dann nicht ohne Erlaubnis desjenigen, der die Rechte am Bild hat. Schreibt man z.B. einen Blogartikel und packt irgendein Bild dazu, was man über die Google-Bildersuche gefunden hat, kann es ganz schnell sein, dass man eine Abmahnung im Briefkasten hat. Dabei müssen das nicht mal künstlerisch wertvolle Bilder sein. Zu trauriger Berühmtheit kam etwasdie Seite „Marions Kochbuch“, die Leute teuer abmahnen liess, weil die Bilder von trockenen Brötchen weiterverwendeten. Das kann sehr schnell sehr teuer werden.

Rechteinhaber sind meist entweder Agenturen oder Firmen, die Nutzungsrechte an Bildern gekauft haben, oder die Urheber selbst. In Deutschland ist es so, dass das Urheberrecht nicht abgegeben werden kann. Habe ich ein Bild gemacht, bin ich auf ewig Urheber davon. Also sollte man am Besten nur eigene Bilder ins Netz stellen, dann kann einem keiner was.

Zumindest in Deutschland, und zumindest so lange, wie man keine Persönlichkeitsrechte verletzt. Das berühmte „Recht am eigenen Bild“ ist ein Mythos, der in die Kategorie Persönlichkeitsrecht fällt, aber das ist ein Thema für sich.

Neben Persönlichkeitsrechten haben wir in Deutschland noch was, dass ich bislang noch nicht kannte: Die Panoramafreiheit. Die besagt, stark verkürzt, dass man alles fotografieren und veröffentlichen darf, was man vom öffentlichen Raum aus sehen kann. Ein Gebäude von der Straße fotografieren – kein Problem. Anders sieht es aus, wenn man auf Privatbesitz ist, dann braucht man ggf. die Erlaubnis des Besitzers, aber generell gilt: Wenn ich von der Straße aus z.B. das Brandenburger Tor fotografiere, dann darf ich das auch veröffentlichen. Und Urheber bin ich sowieso.

Auf die Idee, dass das in anderen Ländern anders sein könnte, bin ich nie gekommen. Erst als Svenja am vergangenen Samstag schrieb

„Nimm lieber die Fotos vom Eifelturm bei Nacht aus dem Artikel, dafür kann man abgemahnt werden (leider kein Witz)“

ging ich dem mal nach. An dieser Stelle nochmal ganz herzlichen Dank, Svenja! Und tatsächlich: In Belgien und Frankreich ist es so, dass es keine Panoramafreiheit gibt. Man darf nicht einfach Gebäude und Kunstwerke auf der Straße knipsen und veröffentlichen. Wer in Brüssel das Atomium fotografiert und die Bilder öffentlich macht, hat schneller eine Abmahnung im Briefkasten als er „Fritten mit Mayo“ sagen kann. Und es wird noch schlimmer: Nach französischer Rechtsauffassung ist es so, dass derjenige, der das Foto gemacht hat, nicht der Urheber ist. Sondern derjenige, der das Bauwerk geschaffen hat. Absurd.

Im Fall des Eiffelturms ist es nun so, dass Gustave Eiffel schon lange genug tot ist, als das er Urheber MEINER Bilder sein könnte. Deshalb darf man den Eiffelturm fotografieren wie man will und die Bilder veröffentlichen bis das Netz qualmt. Das gilt aber nur für Bilder des Turms bei Tag, denn die Beleuchtung des Turms bei Nacht ist neuer und als eigenständiges Werk geschützt. Die Rechte hält die SETE (Société d’Exploitation de la Tour Eiffel), eine Firma, die der Stadt Paris gehört und mit deren Behörden zusammenarbeitet. Ohne deren Erlaubnis darf man keine Bilder des Turms bei Nacht veröffentlichen:

„Permission and rights must be obtained from the „Société d’Exploitation de la Tour Eiffel“ (the Operating Company, or SETE) for the publication of photos of the illuminated Eiffel Tower.“

heißt es auf ihrer Website. Also habe ich da mal freundlich bei documentation@toureiffel.paris nachgefragt, und dann passierte erstmal 5 Tage – nichts. Dafür stieg der Traffic aus Frankreich auf diesem Blog an zwei Tagen stark an, entweder die Firma oder eine Behörde hat sich hier also umgesehen. Heute kam nun folgende Mail:

Hello Silencer,
Obviously you have the right to share the pictures as long as it’s not with commercial issues.
Moreover, you have to put the copyright : “ Tour Eiffel – illuminations Pierre Bideau “ on it.
Best regards,

SETE

Das bedeutet, ich darf die Fotos hier im Blog veröffentlichen, wenn ich einen entsprechenden Hinweis auf das Copyright der Beleuchter setze. Das freut mich natürlich, und ist eine gute Nachricht, aber kein Freibrief für andere Blogger.

Ganz so „obvious“ ist das mit den Rechten nämlich dann doch nicht. Wann bewegt man sich im Bereich von „Commercial Issues“? Wenn ich mein Produkt mit den Bildern bewerbe ganz sicher. Aber sind wir auch schon im kommerziellen Rahmen, wenn ich die Bilder auf einer Blogbplattform wie WordPress.com oder blogger.com verwende? Immerhin wird in normalen Blogs Werbung vom Plattformbetreiber eingeblendet. Oder wie ist das, wenn ich ein Modeblog habe und ständig Haarpflegeprodukte empfehle? Ist das dann ein Werbeumfeld?

Hier ist man also schnell wieder in einer Grauzone, in der alles Auslegungssache ist. Für mich spielt das zum Glück keine Rolle. Hier im Blog gibt es nicht mal Affiliate Links von meiner Leseliste, und tatsächlich ist es so, dass ich im Jahr 140 Euro an WordPress.com bezahle, damit die hier keine Werbung anzeigen. Von daher also alles gut, und ab jetzt gibt es wieder Bilder vom Turm bei Nacht im letzten Artikel, und auch der Teaser ist wieder öffentlich zugänglich.

Kategorien: Gnadenloses Leben | Hinterlasse einen Kommentar

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